Wer am Wahltag seine Stimme nicht in seinem Wahllokal abgeben kann, hat dennoch die Möglichkeit zu wählen. Mit einer eigens beantragten Wahlkarte kann bequem per Briefwahl gewählt werden. Das gilt auch, wenn man sich zum Wahltag im Ausland aufhält. Die Beantragung einer Wahlkarte ist seit 2. Jänner 2025 möglich. Die Aus- und Zustellung selbst kann allerdings erst ab 24. Februar 2025 nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen.
Die Wahlkarte kann wie folgt beantragt werden:
- Persönliche im Gemeindeamt Schröcken
- Postalisch unter der Adresse, Gemeindeamt Schröcken, Heimboden 2, 6888 Schröcken
- Elektronisch unter der Internetadresse www.meinewahlkarte.at oder per E-Mail unter gemeinde@schroecken.at
Die Wahlkarte kann nur persönlich im Gemeindeamt – bis zum 14. März 2025, 12.00 Uhr, unter Beibringung eines Identitätsnachweises, beantragt werden. Wenn möglich, ist die unterschriebene Anforderungskarte für eine Wahlkarte (eigener Abschnitt des zugestellten Folders „Amtliche Mitteilung – Wahlunterlagen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2025" mitzubringen.
Postalisch oder auf elektronischem Weg kann die Wahlkarte spätestens bis zum 12. März 2025 beantragt werden. Auch bei einer postalischen bzw. elektronischen Beantragung ist der Identitätsnachweis unbedingt notwendig (z.B. durch das Mitsenden einer Kopie des Reisepasses, durch Angabe Ihrer Passnummer oder anderen geeigneten Unterlagen).
Die telefonische Anforderung einer Wahlkarte ist leider nicht möglich!
Obwohl eine postalische oder elektronische Anforderung zwar gesetzlich bis 12. März 2025 vorgesehen und möglich ist, raten wir von einer so späten Anforderung unbedingt ab, da derart spät angeforderte Wahlkarten möglicherweise nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden und damit keine Stimmabgabe mehr möglich wäre.
Am sichersten und einfachsten kann die Wahlkarte entweder direkt im Gemeindeamt abgeholt, oder unter der Internetadresse www.meinewahlkarte.at bestellt werden.
Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die Wählerin oder der Wähler ohne diese Wahlkarte nicht mehr an der Wahl teilnehmen, bzw. das Stimmrecht ausüben. Eine zweite Wahlkarte darf – egal aus welchem Grund – auf keinen Fall ausgestellt werden.